OLG Frankfurt am Main stoppt datenschutzwidrige Auskunftsverlangen
Dr. Stefan Maaßen, LL.M., verteidigt einen Access-Provider gegen unberechtigte urheberrechtliche Auskunftsansprüche
In einer Grundsatzentscheidung hat das OLG Frankfurt am Main klargestellt, dass die im Rahmen der so genannten „Vorratsdatenspeicherung“ für einen Zeitraum von sechs Monaten gespeicherten Verkehrsdaten ausschließlich zugunsten von Polizei- und Sicherheitsbehörden genutzt werden dürfen. Privaten Unternehmen, die die Verkehrsdaten zur Durchsetzung eigener Ansprüche nutzen wollen, ist der Zugriff auf diese Daten verwehrt.
Hintergrund des Verfahrens ist das unzulässige öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Internet-Tauschbörse. Wie in derartigen Fällen üblich, hatte der Rechteinhaber über ein Drittunternehmen die dynamische IP-Adresse des Verletzers ermitteln lassen und begehrte gemäß § 101 Abs. 9 UrhG einen Beschluss über die Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten. Diese richterliche Gestattung ist erforderlich, weil die Verkehrsdaten durch das Fernmeldegeheimnis geschützt sind. Ohne die Gestattung darf der Zugangsprovider keine Auskunft über die Identität des Nutzers der IP-Adresse erteilen.
Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass der in Anspruch genommene Zugangsprovider die Verkehrsdaten nicht zu Abrechnungs- oder sonstigen eigenen Zwecken gemäß §§ 96-107 TKG speichert, sondern ausschließlich im Rahmen der gesetzlich angeordneten Vorratsdatenspeicherung.
Das Landgericht hatte die Gestattung ohne Anhörung ausgesprochen; diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht auf die von Loschelder Rechtsanwälte eingelegte sofortige Beschwerde aufgehoben. Mit der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main wurde erstmals entschieden, dass ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand für die Übermittlung der im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gespeicherten Daten an ein privates Unternehmen nicht gegeben ist. Eine Verwendung dieser Daten darf daher nicht gestattet werden. Dr. Stefan Maaßen, LL.M., vertrat in diesem Verfahren das Telekommunikationsunternehmen Arcor AG & Co KG.
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